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title: "§ 13 EWIVAG — Falsche Angaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ewivag/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewivag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 13 EWIVAG — Falsche Angaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.

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— Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewivag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
