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title: "§ 19 EVZStiftG — Beschwerdeverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/evzstiftg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 19 EVZStiftG — Beschwerdeverfahren

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
