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title: "§ 17 EVZStiftG — Bereitstellung der Mittel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/evzstiftg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 17 EVZStiftG — Bereitstellung der Mittel

(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.

(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
