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title: "§ 4 EVerbrStBV — Rückwaren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/everbrstbv_1999/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/everbrstbv_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 EVerbrStBV — Rückwaren

Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.

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— Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/everbrstbv_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
