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title: "§ 9 EUZBLG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euzblg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 EUZBLG

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
