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title: "§ 12 EUZBLG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euzblg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12 EUZBLG

Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
