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title: "§ 9a EUZBBG — Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euzbbg_2013/9a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euzbbg_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9a EUZBBG — Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat

(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.

(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euzbbg_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
