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title: "§ 72 EuWO — Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euwo_1988/72"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 72 EuWO — Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

1.



der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,

2.



der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angabenöffentlich bekannt.

(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.

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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
