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title: "§ 4 EUROCONTROLVorRV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eurocontrolvorrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurocontrolvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 EUROCONTROLVorRV

Die Bundesrepublik Deutschland gleicht die nach dem jährlichen Durchschnitt berechnete Mineralölsteuerbelastung auf ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Treibstoffe aus, die EUROCONTROL bezogen hat, jedoch nur im Rahmen besonders zu vereinbarender Kontingente.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurocontrolvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
