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title: "§ 4 AnsprÜbersV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eupatanmver_ffv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eupatanmver_ffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 AnsprÜbersV

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.

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— Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eupatanmver_ffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
