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title: "§ 9 EUObstGemüseDV — Mitteilungspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euobstgem_sedv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 EUObstGemüseDV — Mitteilungspflichten

Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.

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— Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
