---
title: "§ 8 EUObstGemüseDV — Muster, Vordrucke und Formulare"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euobstgem_sedv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 8 EUObstGemüseDV — Muster, Vordrucke und Formulare

(1) Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

---

— Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
