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title: "§ 2 EUObstGemüseDV — Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euobstgem_sedv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 EUObstGemüseDV — Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern

Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.

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— Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euobstgem_sedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
