---
title: "§ 22 EUGewSchVG — Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eugewschvg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 22 EUGewSchVG — Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.

---

— Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
