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title: "§ 2 AuRAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/euausk_bkg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 AuRAG

Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens), leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu. Das Gericht teilt der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.

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— Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
