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title: "§ 9 EthRG — Pflicht zur Verschwiegenheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ethrg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 EthRG — Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die nicht öffentlichen Beratungen und die vom Deutschen Ethikrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Deutschen Ethikrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

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— Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
