---
title: "§ 6 EthRG — Arbeitsweise"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ethrg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 6 EthRG — Arbeitsweise

(1) Der Deutsche Ethikrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

(2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen einsetzen und Gutachten durch dritte Personen erstellen lassen.

---

— Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
