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title: "§ 4 ESVGDüV — Zur Datenanforderung berechtigte Behörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/esvgd_v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ESVGDüV — Zur Datenanforderung berechtigte Behörden

(1) Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in § 8 aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die Ernährungsvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden an diese zu übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.

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— Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
