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title: "§ 10 ESVGDüV — Art und Form der Datenübermittlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/esvgd_v/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 ESVGDüV — Art und Form der Datenübermittlung

Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten Behörden durch ein Datensystem über geeignete Schnittstellen bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können die Daten anderweitig elektronisch oder schriftlich übermittelt werden, sofern die zur Datenübermittlung verpflichtete Behörde nicht über die für eine Übermittlung nach Satz 1 notwendigen Voraussetzungen verfügt.

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— Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
