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title: "§ 1 ESVGDüV — Zweck und Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/esvgd_v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 1 ESVGDüV — Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.

(2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten Behörden. Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.

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— Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
