---
title: "§ 9a EStG — Pauschbeträge für Werbungskosten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/estg/9a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 9a EStG — Pauschbeträge für Werbungskosten

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1.





a)



von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;

b)



von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2.



(weggefallen)

3.



von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. 3Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.

## Fußnoten

(+++ § 9a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

(+++ § 9a Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Nr. 5 +++)

---

— Einkommensteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
