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title: "§ 81a EStG — Zuständige Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/estg/81a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 81a EStG — Zuständige Stelle

1Zuständige Stelle ist bei einem

1.



Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,

2.



Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,

3.



versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,

4.



Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und

5.



Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. 2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 81a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

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— Einkommensteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
