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title: "§ 73c EStDV 1955 — Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/estdv_1955/73c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 73c EStDV 1955 — Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

1.



im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

2.



im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

3.



im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

## Fußnoten

(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)

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— Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
