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title: "§ 61 EStDV 1955 — Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/estdv_1955/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 61 EStDV 1955 — Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

## Fußnoten

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)

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— Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
