---
title: "§ 15 ESBO — Zugbeeinflussung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/esbo/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 15 ESBO — Zugbeeinflussung

Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

---

— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
