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title: "§ 5 ErwSÜAG — Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erws_ag/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 ErwSÜAG — Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen

Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
