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title: "§ 3 ErwSÜAG — Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erws_ag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ErwSÜAG — Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen

Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
