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title: "§ 2 ERPEntwHiG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erpentwhig/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erpentwhig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 ERPEntwHiG

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

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— Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erpentwhig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
