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title: "§ 7 ErMiV — Verschließung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ermiv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ermiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 ErMiV — Verschließung

(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ermiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
