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title: "§ 6 ErholNutzG — Dauer des Erbbaurechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erholnutzg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 ErholNutzG — Dauer des Erbbaurechts

Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.

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— Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
