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title: "§ 9 ErgAnzV — Finanztransfergeschäft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erganzv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 ErgAnzV — Finanztransfergeschäft

Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.



eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agenturtätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen der Durchführung des Finanztransfergeschäftes eingeschaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagenkreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen) und ihrer Anschrift;

2.



eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des Finanztransfers samt seiner technischen Durchführung unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt nach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise der Durchführung des Clearings; bei körperlichem Transport von Bargeld die Vermögensschadenhaftpflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und Sicherheitsverfahren;

3.



eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;

4.



eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

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— Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
