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title: "§ 6 ErgAnzV — Finanzportfolioverwaltung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erganzv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 ErgAnzV — Finanzportfolioverwaltung

Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.



eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;

2.



eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;

3.



eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;

4.



eine Beschreibung der Form der Verwahrung. Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

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— Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
