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title: "§ 4 ErgAnzV — Emissionsgeschäft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erganzv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ErgAnzV — Emissionsgeschäft

Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.



eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die gleichartige Garantien übernommen werden;

2.



eine Beschreibung der angewandten Plazierungsverfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Neuer Markt, Freiverkehr, OTC);

3.



eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den emittierten Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

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— Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
