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title: "§ 3 ErgAnzV — Finanzkommissionsgeschäft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/erganzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ErgAnzV — Finanzkommissionsgeschäft

Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.



eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;

2.



eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;

3.



eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

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— Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
