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title: "§ 54 ERegG — Nutzungsvertrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eregg/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 54 ERegG — Nutzungsvertrag

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

1.



ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder

2.



die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

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— Eisenbahnregulierungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
