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title: "§ 19 EPSV — Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/epsv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 19 EPSV — Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.

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— Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
