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title: "§ 6 EPPSG — Rechtsweg"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EPPSG — Rechtsweg

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.

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— Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
