---
title: "Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (EPPSG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html"
updated: "2026-05-23T06:07:34+00:00"
---

# Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (EPPSG)

Volltext-Index zu **Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (EPPSG)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg).

## Vorschriften
- [§ 1 — Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/1.md)
- [§ 2 — Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/2.md)
- [§ 3 — Finanzierung aus Bundesmitteln](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/3.md)
- [§ 4 — Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/4.md)
- [§ 5 — Verzicht auf Rückforderungen](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/5.md)
- [§ 6 — Rechtsweg](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/6.md)
- [§ 7 — Inkrafttreten](http://www.juralernen.de/gesetze/eppsg/7.md)

---

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
