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title: "§ 95a EnWG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enwg_2005/95a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 95a EnWG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er

1.



entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder

2.



als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5

a)



entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder

b)



entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

## Fußnoten

(+++ § 95a: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

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— Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
