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title: "§ 28l EnWG — Ordnungsgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enwg_2005/28l"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 28l EnWG — Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die

1.



nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;

2.



nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.

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— Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
