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title: "§ 111c EnWG — Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enwg_2005/111c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 111c EnWG — Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.

(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.

(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.

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— Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
