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title: "§ 2 EntwLStG — Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entwhstg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entwhstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EntwLStG — Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft
erworben werden

(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.

(2)

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— Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entwhstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
