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title: "§ 11c EntsorgFondsG — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entsorgfondsg/11c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11c EntsorgFondsG — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken

(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

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— Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
