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title: "§ 1 EntsorgÜG — Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entsorg_g/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entsorg_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EntsorgÜG — Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1.



Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

2.



Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

3.



Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.

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— Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entsorg_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
