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title: "§ 7 EntschFinV — Berechnungsformel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entschfinv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 EntschFinV — Berechnungsformel

(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

     Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}

Die Faktoren haben folgende Bedeutung:



Ci =Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,

MCi =Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,

CR =Beitragsrate,

ARWi =aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,

CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,

µ =Korrekturfaktor.Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.

## Fußnoten

(+++ § 7 Abs. 1: Die Formelfaktoren sind insoweit teilweise unrichtig, da das tiefgestellte "i" an vier Stellen nach oben verrutscht ist +++)

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— Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
