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title: "§ 32 EntschFinV — Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entschfinv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 32 EntschFinV — Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung

(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung

1.



die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder

2.



mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.

(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.

(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung

1.



die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,

2.



erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder

3.



einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

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— Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
