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title: "§ 17a EntschFinV — Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entschfinv/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17a EntschFinV — Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen

Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.

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— Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
