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title: "§ 17 EntschFinV — Ausschlussfrist"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entschfinv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17 EntschFinV — Ausschlussfrist

(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

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— Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
