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title: "§ 14 EntschFinV — Bemessung und Fälligkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entschfinv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 14 EntschFinV — Bemessung und Fälligkeit

(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

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— Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
