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title: "§ 7 EntgFG — Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/entgfg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 7 EntgFG — Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1.



solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

2.



wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

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— Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
